Grenzen überwinden,

    Kinder schützen,

Familien verbinden.

Europäische Union - Regelungen zum Aufenthaltsrecht

EU-Bürger und Aufenthalt - EU-Bürger und Jugendhilfe

Für Bürger aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurde 2004 ein eigenes Gesetz geschaffen, dass sich mit Einreise und Aufenthalt befasst.

Das „Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürger” - kurz FreizügigkG/EU -  ist bei aufenthaltsrechtlichen Fragen von EU-Bürgern vorrangig anzuwenden.

In bestimmten Fällen gilt für EU-Bürger jedoch auch das AufenthaltsG (siehe § 11 FreizügigkG/EU). Dies betrifft u. a. die Handlungsfähigkeit Minderjähriger ab dem 16. Lebensjahr, die Ausreise und ihre zwangsweise Durchsetzung und das Verbot der Wiedereinreise nach Abschiebung.

Das AufenthG ist auch immer dann anzuwenden, wenn es dem EU-Bürger möglicherweise eine bessere rechtliche Position einräumt als das FreizügigkG/ EU.

Ein Beispiel dafür kann der humanitäre Aufenthalt des AufenthG sein, aus dem sich im Einzelfall eine bessere Rechtsstellung ergeben kann.

Auch EU-Bürger können einen Anspruch auf Jugendhilfe haben. Dies setzt voraus, dass sie entweder einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland haben oder aber wegen fehlender Freizügigkeit geduldet sind. Auch hier gilt wie im klassischen Aufenthaltsrecht: Der Aufenthalt der Kinder unter 16 Jahren hängt am Aufenthalt der Eltern.

Ein rein touristischer Aufenthalt reicht jedoch im Regelfall NICHT aus.

Ausgenommen sind natürlich Kindeswohlgefährdungen, die eine Inobhutnahme notwendig machen.

 

EU-Bürger und Aufenthalt (u.a. das Recht auf Tourismus; das Recht auf dauerhaften Aufenthalt; Ausweisung von EU - Bürgern) - anzuwendende Gesetze in der Eropäischen Union Freizügigkeitsgesetz (FreizügigkG/EU) und Aufenthaltsgesetz (AufenthG)