Grenzen überwinden,

    Kinder schützen,

Familien verbinden.

Internationale Akteure im Erwachsenenschutz

Wesentliche internationale Akteure im Erwachsenenschutz [1]

Europäische Union

Die Europäische Union (EU) ist ein aus 27 Staaten bestehender Staatenverbund. Das politische System der EU gründet sich auf dem am 1. November 1993 in Kraft getretenen Vertrag über die Europäische Union. Auf dem EU-Vertrag basieren die sogenannten drei Säulen des Staatenverbunds: Europäische Gemeinschaften (EG) – ursprünglich ein Wirtschaftsverbund, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS). 16 Staaten der EU haben eine standardmäßige, gemeinsame Währung, den Euro, eingeführt und konstituieren die Eurozone.  Alle Mitgliedstaaten haben in bestimmten Bereichen ihre Entscheidungskompetenz ganz oder teilweise an die Europäische Union abgegeben. In diesen Bereichen entwickelt die EU eigenes Recht. Das Rechtsentwicklungsorgan ist die Kommission. Die Rechtssetzung erfolgt durch Verordnung und Richtlinien. Verordnungen gelten dabei unmittelbar, Richtlinien müssen von den Mitgliedstaaten in ihr nationales System umgesetzt werden (z. B. Anpassung nationaler Gesetze).

Entwurf einer neuen Antidiskriminierungsrichtlinie

Die Richtlinie ergänzt die bereits bestehenden Diskriminierungsverbote aufgrund der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. Bei der neuen Richtlinie handelt es sich um einen Rahmen von Mindestnormen, der Schutz vor Diskriminierung bietet. Die Mitgliedstaaten können stets ein höheres Maß an Schutz bieten, dürfen ihr derzeitiges Schutzniveau jedoch nicht infolge dieser Richtlinie verringern.  Die Richtlinie bietet den Opfern das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs und macht deutlich, dass die Mitgliedstaaten den Willen und die Aufgabe haben, Diskriminierung zu bekämpfen. Die neue Richtlinie verbietet Diskriminierung in einer Reihe von Bereichen außerhalb des Arbeitsmarktes, u. a. in den Bereichen Sozialschutz, Bildung sowie Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, wie z. B. Wohnraum, Transport sowie Gesundheit.  Gewährleistet werden muss ein "effektiver diskriminierungsfreier Zugang". Ungleichbehandlungen können zulässig sein, "sofern sie durch ein legitimes Ziel objektiv und ausreichend gerechtfertigt sind und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind".  Darüber hinaus können von Versicherungen oder Banken angewandte "behinderungs- und altersbezogene versicherungsmathematische Faktoren und Risikofaktoren" als nicht diskriminierend angesehen werden, wenn diese wissenschaftlich nachgewiesen werden. Maßnahmen im Zusammenhang mit Alter und Behinderung, die günstigere Bedingungen schaffen, wie beispielsweise Ermäßigungen für Verkehrsmittel, Museen oder Sportstätten, sind ebenfalls mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung vereinbar.

Der Richtlinienentwurf ist noch nicht beschlossen

website:http://europa.eu/(Informationen auch in deutscher Sprache)

website: www.behindertenbeauftragte.de

Europarat

Der Europarat ist NICHT Bestandteil der EU, sondern eine unabhängige internationales Gremium. Er wurde am 5. Mai 1949 gegründet, um in ganz Europa gemeinsame und demokratische Prinzipien zu entwickeln. Grundlage hierfür sind die Europäische Konvention für Menschenrechte sowie andere Referenztexte zum Schutz des Einzelnen. Der Europarat ist eine gesamteuropäische Organisation mit 47 Mitgliedsstaaten und damit bis auf Weißrussland alle europäischen Staaten.  Deutschland ist seit 13. Juli 1950 Mitglied des Europarats. Alle 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) waren zuvor Mitglied des Europarats. Sein Sitz befindet sich in Straßburg (Frankreich).  Seit seiner Gründung hat er sich nachhaltig für die Förderung der Menschenrechte, pluralistischer Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit eingesetzt sowie Leitlinien für ein demokratisches Europa geschaffen.  Das Entscheidungsgremium ist das Ministerkomitee. Es setzt sich aus den Außenministern der 47 Mitgliedsstaaten bzw. ihren Stellvertretern, den Ständigen Vertretern/Botschaftern in Straßburg zusammen. Das Ministerkomitee verabschiedet Vereinbarungen und Empfehlungen. Empfehlungen sind rechtlich nicht verbindlich, setzten aber für die Mitgliedstaaten Mindeststandards in ihrem Umgang mit dem jeweiligen Thema und können die Vorstufe für rechtlich verbindliche Vereinbarungen sein. Empfehlungen haben Signalwirkung

1.      Empfehlung Nr. R (99) 4 des Ministerkomitees über die Grundsätze betreffend den Rechtsschutz der urteilsunfähigen Mündigen [2]

Die Empfehlung befasst sich mit dem Schutz von nur eingeschränkt handlungsfähigen Erwachsenen. Sie legt dabei das Prinzip fest, dass jeder Mensch unabhängig von möglichen Einschränkungen das Recht auf selbstbestimmten Leben hat.

2.      Entwurf einer Empfehlung zu Grundsätzen für Vorsorgevollmachten und Vorsorgeverfügungen [3]

Die Empfehlung befasst sich mit Ausgestaltung, Inhalt und Kontrollmöglichkeiten bei Vorsorgevollmachten und Vorsorgeverfügungen. Beiden Instrumenten ist gemein, dass ein entscheidungsfähiger Erwachsener selbstständig Vorsorge treffen kann, was im Falle einer zukünftigen Entscheidungsunfähigkeit mit ihm/ihr passieren soll und diese Entscheidung nicht dem Staat überlassen wird.   Gemäß der Empfehlung wird eine Vorsorgevollmacht von einem entscheidungsfähigen Erwachsenen mit dem Zweck erteilt, dass im Fall einer zukünftigen Entscheidungsunfähigkeit ein Bevollmächtigter verbindlich für den Erwachsenen handeln kann. Eine Vorsorgeverfügung wird ebenfalls von einem entscheidungsfähigen Erwachsenen für den Fall des Verlustes der Entscheidungsfähigkeit erteilt. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht werden jedoch keine Handlungsvollmachten erteilt, sondern es werden Wünsche und Weisungen für bestimmte Situationen, die während des Verlustes der Entscheidungsfähigkeit auftreten, festgeschrieben. Die in Deutschland bekannteste Form der Vorsorgeverfügung ist die Patientenverfügung.  Die Empfehlung ergänzt die Nr. R (99) 4 Empfehlung.  Sie formuliert Grundsätze, die den Staaten Anstoß und Richtschnur für die Einführung oder Verbesserung der oben genannten Instrumente sein sollen. Zur Empfehlung wird ein begleitender Bericht erstellt, der die einzelnen Grundsätze erläutert. Die Empfehlung wird auf Englisch und französisch verfasst.  Zielstaaten sind vor allem die osteuropäischen Staaten, wo das Konzept des in Teilen allein handlungsfähigen betreuten Erwachsenen neu ist

Der Entwurf wurde vom Ministerkomitee des Europarats Ende 2009 verabschiedet.

website:www.coe.int/(Informationen auch in deutscher Sprache)

website:  www.behindertenbeauftragte.de

Haager Konferenz für internationales Privatrecht

Die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (HCCH) kam zum ersten Mal 1893 zusammen und bildet seit 1955 eine ständige Einrichtung. Ihre derzeit 68 Mitgliedstaaten bemühen sich um die Vereinheitlichung von Zivilrecht. Bei länderübergreifenden Angelegenheiten blockieren sich nationale Gesetze der jeweiligen betroffenen Staaten häufig gegenseitig. Es kommt zu einer Kollision. Die Haager Konferenz hat es sich zur Aufgabe gemacht, internationale verbindliche Vereinbarungen (= Konventionen) zur Zuständigkeit, anwendbarem Recht, Anerkennung von ausländischen Entscheidungen und Durchsetzbarkeit von Ansprüchen zu erarbeiten. Die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht ist dabei vor allem im Familien-, Handels- und Zivilprozessrecht tätig. Die inzwischen über 30 Konventionen sind dabei für alle Staaten weltweit offen.

Für den Erwachsenenschutz hat die Haager Konferenz 2000 das Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen erarbeitet, dass am 1.01.2009  - auch für Deutschland - in Kraft getreten ist

website:http://www.hcch.net(Informationen auf Englisch und Französisch)

Vereinte Nationen

Am 26. Juni 1945 wurde die Vereinte Nationen mit dem Ziel zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gegründet. Sie hat 192 Mitglieder Als weiteres Ziel wurde die Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit formuliert. Die Organisation beruht auf der souveränen Gleichheit ihrer Mitglieder, die ihre Meinung unterschiedslos äußern können. Die Weiterentwicklung im menschenrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Bereich wird von der Generalversammlung als das Parlament der VN, und dem Wirtschafts- und Sozialrat wahrgenommen. Die VN sind maßgeblich an der Entstehung und Umsetzung internationaler Übereinkommen beteiligt, die dann auch mit dem Zusatz UN – Übereinkommen versehen werden. Der Hauptsitz ist in New York. Die mit Flucht, Sozialem und Menschenrechte befassten Institutionen sind mehrheitlich in Genf angesiedelt.

Die Vereinten Nationen haben eine Vielzahl von internationalen Übereinkommen und Erklärungen abgegeben, die den Schutz von Erwachsenen betreffen. Angefangen von der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte über die verbindlichen Menschenrechtspakte bis hin zu „Standardregeln über die Herstellung von Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung“.

Als Meilenstein im Erwachsenenschutz wird das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und Fakultativprotokoll gefeiert, welche am 26.03.2009 für Deutschland in Kraft getreten ist und einen umfassenden Katalog von Rechten für Menschen mit Behinderung festschreibt. Das Übereinkommen schreibt das Recht auf Selbstbestimmung, Partizipation und umfassenden Diskriminierungsschutz für Menschen mit Behinderungen fest und fordert eine barrierefreie und inklusive Gesellschaft. Das Übereinkommen wurde aktuell von 95 Staaten ratifiziert. Das Fakultativprotokoll legt einen regelmäßigen Überwachungsmechanismus der Umsetzung des Übereinkommens in den Mitgliedstaaten fest – Deutschland hat sich diesem Mechanismus unterworfen. Das Fakultativprotokoll wurde von bisher 58 Staaten verbindlich anerkannt.

website: www.un.org/disabilities

website:www.behindertenbeauftragte.de

website: www.institut-fuer-menschenrechte.de

Ulrike Schwarz

Internationaler Sozialdienst/ AF I des Deutschen Vereins                                         

14.10.2009; aktualisiert 22.10.2010

   

[1] Die Auflistung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit, es werden für den Überblick nur die neuesten Entwicklungen in Auszügen wiedergegeben anhand von einzelnen Initiativen. Für detaillierte und umfassendere Informationen wird auf die websites verwiesen.

[2] schweizerische Übersetzung des englischen/ französischen Originals

[3] inoffizielle Übersetzung des englischen Titels

 

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