Die Verbindung von Recht und Sozialarbeit

Internationale Soziale Arbeit stellt die beteiligten Fachkräfte vor große Herausforderungen, in rechtlicher Hinsicht genau wie in sozialpädagogischer und sorgt häufig für große Verunsicherung. Unsere Grundsatzarbeit umfasst diesen Bereich der themenanwaltschaftlichen Interessenvertretung/Advocacy in den Bereichen Familienkonflikt, Kinderschutz, grenzüberschreitende Unterbringung, Migration sowie Adoption und Leihmutterschaft – immer gedacht aus der Perspektive des Kindes und seiner Rechte.

Unten auf dieser Seite finden Sie vertiefendes Material zum Download. Die Informationen werden nicht jede Frage beantworten. Sprechen sie uns jederzeit mit ihrem konkreten Fall an.

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Nationales Recht endet an der Landesgrenze. Eine in einem Land ergangene Entscheidung gilt nicht ohne weiteres fort, wenn die Beteiligten in ein anderes Land gehen. Sind mehrere Länder beteiligt passiert es auch, dass unterschiedliche Entscheidungen ergehen, die gleichzeitig nebeneinander gelten und sich vielleicht sogar widersprechen.

Lückenloser Schutz über Grenzen hinweg

Um dies zu vermeiden, um Rechtssicherheit zu erlangen und möglichst lückenlosen Schutz zu gewähren, gibt es internationale Abkommen, die regeln, welches Gericht zuständig ist und wie ausländische Entscheidungen anerkennungsfähig und auch vollstreckbar sind. Allen diesen modernen Abkommen im internationalen Familienrecht gemein ist die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nicht mehr in erster Linie an die Staatsbürgerschaft der Beteiligten. Entscheidungen sollen dort getroffen werden, wo die Kinder leben, integriert sind, in Kindergarten und Schule gehen – und dann in allen anderen Mitgliedsstaaten anerkannt sein.

Ein weltweites Netzwerk

Der International Social Service (ISS) und der ISD als das deutsche Mitglied arbeiten seit nunmehr 100 Jahren mit an der Erarbeitung und Weiterentwicklung solcher Abkommen und an deren Bekanntmachung unter den Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe und des Rechts. Einige davon, ihren Regelungsinhalt und die praktische Bedeutung, stellen wir Ihnen auf dieser Seite vor. Neben dem Originaltext finden sie auch relevante Veröffentlichungen, Stellungnahmen und Kommentierungen.

Neben dem Wissen um die rechtlichen Rahmenbedingungen erfordern Fälle mit Auslandsbezug aber auch spezielle sozialarbeiterische Fertigkeiten und Kenntnisse über die ausländischen Kinder und Jugendhilfesysteme. Einen Fall ins Ausland zu referieren ist mehr als nur eine Übersetzungsleistung in sprachlicher Hinsicht. Es braucht interkulturelle Kompetenz und ein Wissen um die Strukturen und Möglichkeiten im jeweils anderen System. Auch deshalb arbeitet ISS beständig an der Weiterentwicklung seines internationalen Netzwerks in mehr als 120 Ländern der Welt und an einem gemeinsamen transnationalen Verständnis von Sozialer Arbeit.

 ISS-Weltkarte

 

Fachartikel - Stellungnahmen - Empfehlungen

Archiv für Wissenschaft und Praxis der Sozialen Arbeit Nr. 4/2023 | Soziale Arbeit in Krisenzeiten

Aktuelle Krisen stellen Soziale Arbeit vor neue Herausforderungen und verlangen Flexibilität und innovative Lösungen. Dabei gehört der Umgang mit Krisen doch eigentlich zum Kerngeschäft Sozialer Arbeit. Aber Pandemien, Flutkatastrophen, die Klimakrise oder die Folgen hoher Zuwanderung bringen neue Dimensionen und Qualitäten mit sich. Wie kann Soziale Arbeit in ihren alltäglichen Praktiken und Strukturen darauf reagieren und vulnerable Personen schützen? Fachleute aus Wissenschaft und Praxis erörtern diese Frage für die verschiedenen Handlungsfelder Sozialer Arbeit.

Zu erwerben im Buchshop des Deutschen Vereins:

Archiv Nr. 4/2023 | Soziale Arbeit in Krisenzeiten

Archiv für Wissenschaft und Praxis der Sozialen Arbeit Nr. 1/2023 | Soziale Arbeit über Grenzen hinweg – Hilfe für Kinder und Familien

Fallkonstellationen über Ländergrenzen hinweg stellen Fachkräfte der Sozialen Arbeit immer häufiger vor komplexe Herausforderungen, etwa bei der Aufnahme unbegleiteter Minderjähriger, in Sorge- und Umgangsrechtsfällen, bei Kindesentführungen oder Leihmutterschaft. Das Spannungsfeld zwischen Kinderschutz, Familien- und Aufenthaltsrecht erfordert besondere juristische und interkulturelle beraterische Kompetenzen. In diesem Heft werden die rechtlichen Rahmenbedingungen und die steigenden Anforderungen an die Praxis der Sozialen Arbeit erörtert.

Einzelne Artikel aus dem Heft finden sich auf unserer Webseite bei den entsprechenden Themen, das ganze Heft kann im Buchshop des Deutschen Vereins erworben werden.

Archiv Nr. 1/2023 | Soziale Arbeit über Grenzen hinweg – Hilfe für Kinder und Familien

Fachbeitrag: Jugendhilfe mit Auslandsbezug: Herausforderungen an der Schnittstelle von Familien- und Aufenthaltsrecht (2023)

Der Artikel befasst sich mit Problemen, die bei Minderjährigen mit unsicheren oder ungeklärten Aufenthaltsverhältnissen entstehen, wenn diese zugleich in jugendhilfe- und familienrechtlichen Verfahren sind. Dort trifft das Kindesinteresse oft auf aufenthaltsrechtliche Regelungen. Ziel ist es, durch Vermittlung von interdisziplinärem Fachwissen das gegenseitige Verständnis und die Zusammenarbeit der beteiligten Akteure zu stärken.

Ulrike Schwarz und Viola Rentzsch. Erschienen in: Archiv-Heft für Wissenschaft und Praxis 01/2023: Soziale Arbeit über Grenzen hinweg – Hilfe für Kinder und Familien

Jugendhilfe mit Auslandsbezug

Fachbeitrag: Der Zweite Kinderrechtereport – Stimmen von Kindern und Jugendlichen zur Lage der Kinderrechte in Deutschland (2020)

2019 wurde der Zweite Kinderrechtereport veröffentlicht. Dieser Beitrag erläutert den Hintergrund und die Methodik des Zweiten Kinderrechtereports und beschreibt einzelne Kinderrechte.  Hierbei wird auch ein Bezug zur Arbeit des Internationalen Sozialdienstes hergestellt.

Melanie Kößler und Verena Lingg. Erschienen in: Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. 2/2020.

Zweiter Kinderrechtereport

Fachbeitrag: Von der Brüssel IIa- zur Brüssel IIb- Verordnung (2021)

Der europäische Gesetzgeber hat im Sommer 2019 eine wichtige Reform im Bereich des europäischen Ehe- und Kindschaftsrechts verabschiedet: Ab dem 1. August 2022 wird die Brüssel IIb Verordnung als neues europäisches Regelwerk angewandt werden. Dieser Beitrag setzt sich mit den Neuregelungen im Bereich des Sorge und Umgangsrechts auseinander. Erläutert wird dabei auch der aktuelle rechtliche Rahmen, der durch die Brüssel IIa Verordnung gesetzt ist.

Martina Erb-Klünemann und Melanie Kößler. Erschienen in: Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. 2/2021.

Brüssel IIb-Verordnung

Fachbeitrag: Internationale Relocation – Umzug eines Elternteils mit dem Kind ins Ausland (2012)

Der Artikel beschäftigt sich mit den rechtlichen Grundlagen und Fragen zu einem Wohnortwechsel eines Elternteils mit dem Kind ins Ausland. In solchen Fällen entstehen häufig dann Schwierigkeiten, wenn der Umzug aufgrund der dann großen räumlichen Entfernung erheblichen Einfluss auf die Beziehung zwischen dem zurückbleibenden Elternteil und dem Kind hat. Dies ist ein weltweit unter dem englischen Begriff „Relocation“ diskutiertes Problem, das nicht nur, aber besonders dann brisant wird, wenn beim Wegziehen eine Staatsgrenze überschritten wird.

Diana Eschelbach und Ursula Rölke. Erschienen in: Das Jugendamt Heft 06/2012 

Internationale Relocation

 

Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Entwurf der Neufassung der Brüssel IIa Verordnung

Mit dem Entwurf eines Vorschlages für die Revision der Verordnung EG Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (DG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa-Verordnung) hat die Europäische Kommission eine völlige Neufassung dieser Verordnung vorgelegt. Sie bezweckt damit den Schutz des Kindeswohls durch die Beschleunigung und Erleichterung von grenzüberschreitenden Sorgerechts- und Umgangsverfahren sowie die Vereinfachung der Vollstreckung von entsprechenden Entscheidungen, die Straffung von Rückführungsverfahren nach Kindesentführung und klarere Regelungen zur grenzüberschreitenden Unterbringung von Minderjährigen. Um diese Ziele zu erreichen, sind auch die Regelungen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit weiter ausgearbeitet worden.

Der Deutsche Verein begrüßt das Vorhaben grundsätzlich und beschäftigt sich kritisch mit ausgewählten Fragestellungen.

Stellungnahme Reform Brüssel IIa

Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins zur Änderung des IntFamRVG in Folge der neuen Brüssel IIb VO

Die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins nimmt Stellung  zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz "Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der VO (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften".  2003 verabschiedete der EU-Gesetzgeber die Brüssel IIa-Verordnung, die nach einem intensiven Reformprozess in ihrer reformierten Fassung als Brüssel IIb-Verordnung am 25. Juni 2019 verabschiedet wurde. Die Brüssel IIb-Verordnung gilt ab dem 1. August 2022. Sie ist ein weiterer Baustein hin zu der in den letzten Jahrzehnten zunehmenden Regulierung im Bereich des europäischen und internationalen Kindschaftsrechts.
Das mit dem Referentenentwurf geplante Gesetz ergänzt insbesondere das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) um die zur Durchführung der Brüssel IIb-Verordnung erforderlichen Vorschriften.
Die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins begrüßt die Regelungen, soweit sie zur Vereinfachung und Straffung der familiengerichtlichen Verfahren beitragen: Die verabschiedete Fassung der Brüssel IIb-Verordnung verlangt in verschiedenen Bereichen "zügige Gerichtsverfahren."  Aus der Beratungspraxis des Internationalen Sozialdienstes im Deutschen Verein sowie aus der Praxis der Jugendämter und Familiengerichte ist bekannt, dass Kinder ein anderes Zeitempfinden als Erwachsene haben.
Die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins regt ferner an, die Gelegenheit der Überarbeitung des IntFamRVG auch zu nutzen, um weitere Änderungen im Interesse der betroffenen Kinder vorzunehmen.

Stellungnahme zur Änderung des IntFamRVG

Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins zur EU Verordnung zur Anerkennung von Elternschaft

Die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins nimmt Stellung zum Entwurf für eine Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung von Entscheidungen und die Annahme öffentlicher Urkunden in Elternschaftssachen sowie zur Einführung eines europäischen Elternschaftszertifikats. Die EU-Kommission  beschäftigt sich hier mit der Problematik der sogenannten hinkenden Rechtsverhältnisse im zentralsten ein Kind betreffenden Rechtsbereich, seiner Abstammung. Wenn ein Kind Ländergrenzen überschreitet und aufgrund unterschiedlichen materiellen Rechtes oder auch wegen fehlender bzw. nicht eindeutiger Urkunden oder mangels Anerkennung die Zuordnung zu einem oder beiden Elternteilen nicht gelingt, kann die Situation entstehen, dass ein Kind im zweiten Land keinem Elternteil verbindlich zugeordnet wird und im Ergebnis im elementaren Bereich der Abstammung in einer unklaren Rechtslage verbleibt. Die Folgen für die betroffenen Kinder können gravierend sein. Mit dieser Initiative soll sichergestellt werden, dass die in einem EU-Land festgestellte Elternschaft EU-weit anerkannt wird, damit Kinder ihre Rechte in grenzüberschreitenden Situationen behalten, insbesondere wenn ihre Familienangehörigen innerhalb der EU reisen oder umziehen.

Die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins begrüßt grundsätzlich diese Initiative, insbesondere das angestrebte Ziel, den Status eines Kindes bei Umzug oder Reise zu schützen. Bedenken bestehen jedoch dahingehend, dass die Regelung auch für das erstmalige Zustandekommen eines Status ausgenutzt werden könnte. Insbesondere könnte im Zusammenspiel der Vorschriften die vorliegende Regelung Raum für eine missbräuchliche Anwendung öffnen. Insbesondere bedenklich erscheint, dass die Verordnung dafür genutzt werden könnte, durch Verlegung des Geburtsortes bzw. des Ortes der Beurkundung bzw. der ersten Entscheidung über eine Abstammungsfrage das eigene nationale Recht zu umgehen und ein gewünschtes Ergebnis herzustellen. Dies gilt insbesondere für den Fall der Durchführung einer in Deutschland nicht erlaubten Leihmutterschaft im Ausland.

Stellungnahme zur EO VO Anerkennung von Elternschaft

Handreichung zur grenzüberschreitenden Fallarbeit (2018)

Jugendämter und Gerichte sind zunehmend mit grenzüberschreitenden Fragestellungen, wie Kinderschutz, Kindesentführungen, Unterbringungen im Ausland und migrationsspezifischen Fragestellungen konfrontiert. Jedes Land hat eigene Familienrechts- und Jugendhilfesysteme, in denen sich Privatpersonen sowie Fachkräfte bewegen müssen. Hinzu kommen kulturelle Unterschiede und Sprachbarrieren, was leicht zu Missverständnissen bei den Betroffenen führen und den Hilfeprozess erschweren kann. Zusätzlich müssen internationale Übereinkommen zwischen den Staaten und auf europäischer Ebene beachtet werden.
In komplexen interkulturellen und grenzüberschreitenden Fällen ist es daher wichtig, dass Fachkräfte in der Jugendhilfe professionelle und verlässliche Unterstützung bekommen. Ein sogenanntes „internationales Jugendamt“ existiert nicht. Der Internationale Sozialdienst kann als Teil eines weltweiten Netzwerks beratend und vermittelnd zu Seite stehen.
Aus der Praxiserfahrung heraus ist diese Handreichung entstanden. Sie stellt dieses vielschichtige Thema verständlich dar anhand zahlreicher Beispiele und bietet damit eine praktische, alltagstaugliche Arbeitshilfe für Mitarbeitende in Jugendämtern und bei freien Trägern.

Handreichung zur grenzüberschreitenden Fallarbeit

Internationale Übereinkommen

Das Haager Kinderschutzübereinkommen von 1996 (KSÜ)

Das Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) von 1996 ist das Übereinkommen  über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung  und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern. Es stellt die rechtliche Grundlage für die Arbeit im Kinderschutz unter den Mitgliedstaaten da und enthält Bestimmungen zur Zuständigkeit, zum Anwendbaren Recht sowie zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen betreffend die elterliche Sorge.

KSÜ [Haager Konferenz für Internationales Privatrecht - externer Link öffnet neues Fenster]

Das Haager Kindesentführungsübereinkommen von 1980 (HKÜ)

Das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung hat zum Ziel, Kinder vor den nachteiligen Folgen eines widerrechtlichen Verbringens in einen anderen Vertragsstaat oder eines Zurückhaltens dort zu schützen. Das Übereinkommen hat über 100 Vertragsstaaten.

HKÜ [Haager Konferenz für Internationales Privatrecht - externer Link öffnet neues Fenster]

Vertragsstaatenliste HKÜ und KSÜ

Die Mitgliedstaaten der Haager Abkommen zur Kindesentführung, zum Kinderschutz und zur Adoption übersichtlich auf einer Seite:

Vertragsstaatenliste

Die Brüssel IIb-Verordnung

Die Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen. Die Brüssel II b-Verordnung gilt als Neufassung der Brüssel II a-Verordnung seit dem 1. August 2022. Die Verordnung findet in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks Anwendung. Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf und sind dort auch vollstreckbar.

Die Brüssel IIb-Verordnung [Europäisches Justizielles Netzwerk - externer Link öffnet neues Fenster]

Das Haager Adoptionsübereinkommen von 1993 (HAÜ)

Das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption ist ein multilaterales Übereinkommen im Bereich zwischenstaatlicher Adoptionen und regelt die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im Herkunftsland des Kindes und im Aufnahmestaat.

HAÜ [Haager Konferenz für Internationales Privatrecht - externer Link öffnet neues Fenster]

Die UN-Kinderrechtskonvention (UNKRK) von 1989

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (UN-KRK) wurde am 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet und ist am 2. September 1990 völkerrechtlich in Kraft getreten (in Deutschland 1992). Die Staaten verpflichten sich in 54 Artikeln die Rechte von Kindern zu gewährleisten, unterteilt in die Verpflichtung zur Achtung (respect), zum Schutz (protect) sowie Gewährleistungen (fulfill) der Kinderrechte.

Konvention über die Rechte des Kindes [UNICEF - externer Link öffnet neues Fenster]

Weitere relevante Informationsseiten und Organisationen

Die Zentrale Behörde für Deutschland

Bei der Zentralen Behörde für Deutschland, dem Bundeamt für Justiz, erhalten Sie weitere Informationen zu internationalen Sorgerechtskonflikten. 

Das Bundesamt für Justiz

Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

Auf der Seite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht erhalten Sie weiterführende Informationen zu ratifizierten Konventionen und anderer Instrumente sowie den Vertraagsstaaten.

Haager Konferenz für Internationales Privatrecht 

Das Europäische Justizportal

Das Europäische Justizportal informiert über das Europäische Justizsystem und geltendes Recht in den jeweiligen EU-Ländern.

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