Grenzen überwinden,

    Kinder schützen,

Familien verbinden.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

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Kindesentführung

Was ist eine internationale Kindesentführung?

Eine Kindesentführung liegt vor, wenn ein Kind ohne die Zustimmung desjenigen Elternteils, das (auch) das Sorgerecht für dieses Kind hat, aus einem Land in ein anderes gebracht wird. Ein gängiges Beispiel ist, dass ein Elternteil mit dem Kind im Urlaub in ein anderes Land verreist und nicht wieder in das Land des sog. gewöhnlichen Aufenthaltes zurückkehrt.

Entführt wird meist von einem Elternteil; entführen können aber auch beide Eltern, wenn ihnen das Sorgerecht für ihr Kind entzogen wurde und sie das Land ohne Zustimmung des Vormundes verlassen.

Die Staatengemeinschaft hat auf diese Fälle reagiert. Das Haager Kindesentführungsübereinkommen aus dem Jahr 1980 regelt das Verfahren und die Voraussetzungen, unter denen ein Kind in das Land seines ursprünglichen Aufenthaltes zurückgeführt wird.

Aber nicht alle Staaten haben das Haager Kindesentführungsübereinkommen unterzeichnet. Eine Übersicht über die Länder, die das Übereinkommen bislang unterzeichnet haben finden Sie hier. Wir können Ihnen weitere Auskünfte dazu geben, ob es in Ihrem Fall anwendbar ist.

Mein Kind wurde entführt. An wen kann ich mich wenden?

Wenn Ihr Kind entführt wurde, können Sie sich an den Internationalen Sozialdienst wenden. Wir können Sie im Fall einer Kindesentführung beraten und informieren. Wir hören Ihnen zu und klären mit Ihnen, an wen Sie sich wenden sollten und könnten.

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns: Kontakt.

Mache ich mich strafbar, wenn ich mit meinem Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils in ein anderes Land gehe?

In manchen Staaten ist dies in der Tat eine Straftat, die u.a. dazu führen kann, dass ein internationaler Haftbefehl erlassen wird oder Sie bei der versuchten Einreise in das Land verhaftet werden.

Um herauszufinden, ob dieses Verhalten in einem Land strafbar ist, erkundigen Sie sich entweder im betroffenen Land oder wenden Sie sich an uns. Wir können diese Information in vielen Fällen für Sie einholen.

Ich bin ohne Zustimmung meines Partners nach Deutschland gekommen. Jetzt habe ich Angst, dass man mir das Kind wegnimmt. Was kann ich tun?

Wenn Ihr Partner/Ihre Partnerin ein Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen angestrebt hat, wird in Deutschland ein sog. Rückführungsverfahren anhängig werden. Von Ausnahmen abgesehen wird diesen Anträgen in der Regel stattgegeben. Letztlich kann es geschehen, dass das Kind in den Herkunftsstaat zwangsweise zurückkehren muss. So weit muss es aber nicht kommen. Vor allem im Interesse des Kindes sollte man immer auch eine freiwillige Rückkehr in Erwägung ziehen.

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns: Kontakt. Wenn Sie uns alles erzählen, können wir vielleicht eine Lösung finden.

Ich habe Angst, dass mein Partner mein Kind entführen will. Was kann ich tun?

Grundsätzlich ist diese Angst ernst zu nehmen. Es sollte geklärt werden, worauf sich diese Angst gründet und was getan werden kann, um ihr zu begegnen. Denn nicht jede Angst muss sich bewahrheiten. Und: Im Interesse der Kinder sollte zunächst einmal versucht werden, den Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen zu ermöglichen.

Wichtig ist es deshalb herauszufinden, ob ein ernsthaftes Risiko einer Entführung besteht. Dafür ist es wichtig, möglichst viele Informationen zu haben: Wie ist Ihr Verhältnis zum anderen Elternteil, in welcher Situation befindet er/sie sich, welchen kulturellen Hintergrund haben beide Elternteile, welche Rolle spielen andere Familienmitglieder?

Kontaktieren Sie uns, damit wir alles besprechen können: Kontakt. Gemeinsam können wir dann über die weitere Vorgehensweise nachdenken. Vielleicht hilft ja schon ein Gespräch mit dem anderen Elternteil, vielleicht eine Mediation oder es müssen Sicherungsmaßnahmen eingeleitet werden.

Ich möchte mit meinem Kind den anderen Elternteil im Ausland besuchen. Besteht die Möglichkeit, dass uns die Ausreise aus diesem Land untersagt wird?

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht diese Möglichkeit. Es hängt von mehreren Faktoren ab: Der Ausgestaltung der elterlichen Sorge, dem Rechtssystem des Landes, in das Sie fahren usw.

Gerne stehen wir Ihnen mit weiteren Informationen zur Verfügung: Kontakt.

Elterlicher Umgang

Ich möchte Kontakt zu meinem Kind haben, das in einem anderen Staat lebt. Wie erreiche ich das?

Es gibt mehrere Möglichkeiten. Eine ist, sich an die Zentrale Behörde in Bonn zu wenden. Diese wird in Bezug auf Staaten tätig, die das Haager Kindesentführungsübereinkommen gezeichnet haben. Es gibt darüber hinaus auch die Möglichkeit, es auf anderen Wegen zu versuchen, über die wir Sie gerne informieren: Kontakt.