Grenzen überwinden,

    Kinder schützen,

Familien verbinden.

Datenschutz im Aufenthaltsrecht und in der Jugendhilfe

Grundsätzlich hat die Ausländerbehörde einen Anspruch auf Auskunft, insbesondere bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. So kann vom Jugendamt eine Auskunft zum Sozialverhalten verlangt werden.

Allerdings kann und muss die Jugendhilfe die Auskunft verweigern, wenn sie durch die Weitergabe die Erfüllung ihrer Aufgaben gefährdet, beispielsweise das Vertrauensverhältnis zwischen sich und den Klienten gefährdet.

In diesen Fällen ist eine Weitergabe von Informationen entweder nur mit Einwilligung der Betroffenen möglich oder gar nicht.

Gibt die Jugendhilfe die Daten dennoch bzw. ohne Einwilligung weiter, macht sie sich strafbar und kann belangt werden.

Den einzelnen Mitarbeitern der Jugendhilfe steht im verwaltungsgerichtlichem Verfahren daher auch ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, dass sie aber gegenüber dem Gericht selber angeben und begründen müssen.

Nachfolgend eine kurze Gegenüberstellung der §§ zum Datenschutz und zur Datenweitergabe in den Ausländerbehörden und in der Jugendhilfe als pdf-Datei zum herunterladen:

Datenübermittlung im Aufenthaltsrecht und in der Jugendhilfe